AGTB

Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH, VERANSTALTER

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der

zwei helden GmbH
Görlitzer Straße 17-18
03046 Cottbus

(im Folgenden „Veranstalter“ genannt)

und unserem Vertragspartner (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt), der ein Ticket für den „EU-Summit“ am 26.06.2025  oder das „Tech-Festival“ am 27.06.2025 der Decarbon Days vom 26. bis 28.06.2025 im Hangar 1, Burger Chaussee 1 in 03044 Cottbus erwirbt.

(2) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände, Parkplatzflächen sowie auf allen Zufahrts- und Verbindungsstraßen.

§ 2 KENNTNIS DER AGB DRITTER, WEITERVERKAUF

(1) Der Käufer mehrerer Tickets, der nicht selbst der alleinige Teilnehmer ist, sorgt dafür, dass die Teilnehmer, die von ihm die Teilnahmeberechtigung erhalten, Kenntnis von diesen AGTB erhalten und sie akzeptieren.

(2) Es ist dem Käufer der Tickets verboten,
a) die Tickets zum Zweck des gewerblichen Weiterverkaufs zu erwerben oder an Wiederverkäufer weiterzugeben.
b) Tickets mit nicht-gewerblichen Zwecken weiterzuverkaufen, wenn der Wiederverkaufspreis den vom Veranstalter verlangten Kaufpreis übersteigt. Gewinnbringend weiterverkauften Tickets, über die der Veranstalter Kenntnis erlangt, darf der Veranstalter ihre Gültigkeit entziehen. 

§ 3 TICKETKAUF, TICKETARTEN

(1) Der Ticketkauf erfolgt über den Ticketing-Dienstleiter „ticket.io“ (ticket i/O GmbH, Im Zollhafen 2-4, 50678 Köln).

(2) Nach dem Kauf erhalten Teilnehmer per E-Mail eine Bestellbestätigung. Mit dem Zugang der Bestellbestätigung kommt der Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter zustande.

(3) Der Kauf eines „EU-Summit Ticket“ berechtigt ausschließlich zum Besuch des Decarbon Days EU-Summits am 26.06.2025 im Hangar 1 in Cottbus, während der Kauf eines „Regular Ticket“, „Entrepreneur Ticket“ oder „Talent Ticket“ den Besuch des Decarbon Days Tech-Festivals am 27.06.2025 gestattet.

§ 4 UMTAUSCH, WIDERRUFSRECHT

(1) Bis einschließlich 31. Mai 2025 gewährt der Veranstalter dem Teilnehmer ein Rückgaberecht der vom Teilnehmer erworbenen Tickets ohne die Angabe von Gründen, solange der Teilnehmer dieses Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf der Tickets wahrnimmt. Der Teilnehmer muss in diesem Fall das unter www.decarbon-days.eu abrufbare Widerrufsformular ausfüllen und an den Veranstalter in elektronischer oder postalischer Form übermitteln.

(2) Ab dem 1. Juni 2025 beruft sich der Veranstalter auf die im BGB unter § 312g Absatz 2 Nummer 9 formulierte Ausnahme des Widerrufsrechts. Das bedeutet, dass dem Teilnehmer ab diesem Zeitpunkt kein Widerrufsrecht mehr zusteht, da die vom Veranstalter erbrachte Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen steht, für deren Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.

§ 5 EINLASS, EINLASSKONTROLLE

(1) Der Zutritt zum Hangar 1 ist nur mit gültigem Ticket oder unversehrtem Veranstaltungsarmbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist das Ticket vorzuzeigen, das daraufhin gegen das Bändchen eingetauscht wird. Teilnehmern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Veranstaltungsbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder versehrte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.

(2) Der Teilnehmer erhält nur dann Zutritt zu den Decarbon Days, wenn er der Personengruppe zugehörig ist, die für seine Ticketkategorie vorgesehen ist. Der Teilnehmer muss diese Zugehörigkeit nachweisen können, falls der Veranstalter, das Einlasspersonal oder der Sicherheitsdienst danach fragt.

(3) Der Teilnehmer erhält ein Veranstaltungsarmbändchen in einer seiner Ticketkategorie zugeordneten Farbe. Ein Austausch verschiedenfarbiger Bändchen unter den Teilnehmern ist nicht gestattet.

(4) Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden. Die Teilnehmer erklären sich durch ihr Akzeptieren dieser AGTB mit möglichen Leibes- und Taschenkontrollen durch den Ordnungsdienst einverstanden.

(5) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Teilnehmer den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend das Mitführen von verbotenen Gegenständen gemäß Ziffer 6, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Teilnehmers, wenn der Teilnehmer offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren das Ticket oder das Veranstaltungsarmbändchen ihre Gültigkeit und der Ticketpreis wird nicht erstattet.

§ 6 VERBOTENE GEGENSTÄNDE

(1) Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:

(a) Tiere/Haustiere von Teilnehmern, Waffen aller Art (Ausnahme: Polizeikräfte), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, CS-Gas, Pfefferspray, Fahnenstangen sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

(b) ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

(2) Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend einzubehalten.

§ 7 HAUSRECHT, VERHALTENSREGELN, FOTOGRAFIEREN UND FILMEN

(1) Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Veranstaltungsgelände gelten die Haus- bzw. Veranstaltungsgeländeordnung sowie die Parkordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Teilnehmern ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände:

(a) verbotene Gegenstände (siehe § 6) mitzuführen,

(b) körperliche Gewalt gegen andere Teilnehmer, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,

(c) Gegenstände auf die Bühne oder andere Teilnehmer zu werfen,

(d) außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

(e) bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,

(f) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblichen Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen,

(g) Dekorationen und sonstige Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände anzubringen,

(h) Bereiche und Räume zu betreten, die für Teilnehmer nicht freigegeben sind,

(i) auf Bühnen, Zelte, Traversen oder sonstige feste oder bewegliche Bauten zu klettern.

(2) Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras oder Handys ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nur dann gestattet, wenn die Persönlichkeitsrechte Dritter berücksichtigt werden.

(3) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung zu filmen, live zu streamen und zu fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anzufertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Teilnehmer unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (einschließlich digitaler Verbreitung), ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Teilnehmer dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Teilnehmer in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Teilnehmers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

(4) Teilnehmer, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gemäß § 5 oder § 6 verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter persönlich oder in Vertretung durch das Sicherheitspersonal vom Veranstaltungsgelände verweisen und ihnen Hausverbot erteilen. Begeht ein Teilnehmer auf den Decarbon Days eine Straftat, wird der Teilnehmer sofort und ohne Vorwarnung vom Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt bei der Polizei angezeigt.

(5) Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Teilnehmer vom Veranstaltungsort, verlieren das Ticket und das Veranstaltungsbändchen ihre Gültigkeit, der Ticketpreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGTB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

(6) Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen dürfen zu keinem Zeitraum versperrt, beeinträchtigt oder missbraucht werden.

§ 8 BESONDERE TEILNAHMEBEDINGUNGEN, ABSAGE ODER ABBRUCH ALLER ODER EINZELNER PROGRAMMPUNKTE

(1) Die Decarbon Days werden bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Teilnehmer, Speaker oder Personal befürchten lassen, werden die Decarbon Days sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch oder Nicht-Stattfinden der Decarbon Days aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch durch den Teilnehmer.

(2) Es gilt als vereinbart, dass als höhere Gewalt im Sinne der Ziffer (1) auch die Empfehlung von staatlicher oder kommunaler Seite gilt, die Veranstaltung nicht durchzuführen.

(3) Es gilt als vereinbart, dass höhere Gewalt im Sinne der Ziffer (1) auch gegeben ist, wenn dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung aufgrund erhöhter Auflagen staatlicher oder kommunaler Einrichtungen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(4) Sollten die Decarbon Days aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung nicht stattfinden können oder wirtschaftlich für den Veranstalter nicht zumutbar sein, kann der Veranstalter die Veranstaltung ohne Anspruch des Teilnehmers auf Ticketrückerstattung innerhalb der Jahre 2025 und 2026 beliebig verschieben.

(5) Ein Ticket berechtigt zum Besuch des Veranstaltungsgeländes inklusive jeglicher Programmpunkte vom EU-Summit (EU-Summit Ticket) bzw. Tech-Festival (Regular, Entrepreneur oder Talent Ticket). Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Programmpunkte, auch von sog. Headlinern, hat der Teilnehmer keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Decarbon Days gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Teilnehmer hinzunehmen.

§ 9 JUGENDSCHUTZ

Für die Decarbon Days gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

§ 10 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

(3) Dem Teilnehmer ist bewusst, dass er das gesamte Veranstaltungsgelände und alle Parkflächen auf eigene Gefahr betritt. Der Veranstalter haftet nicht für Verletzungen oder Sachschäden durch Unachtsamkeit und auch nicht für Schäden, die zum Beispiel während künstlerischer Darbietungen entstehen. 

§ 11 ANWENDBARES RECHT, SONSTIGES

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Der Veranstalter behält sich vor, die AGTB jederzeit zu ändern.